Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen
Herr Rechtsanwalt Torsten Reimer ist Fachanwalt für Strafrecht und seit mehr als zehn Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts tätig. Bei der ersten Vernehmung durch die Polizei wird regelmäßig auf den § 31 BtmG verwiesen und dem Beschuldigten suggeriert, er könne durch Ernennung von Namen weitreichende Vergünstigungen erhalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Polizeibeamte überhaupt nicht dazu befugt sind, Zusagen zur Höhe der zu erwartenden Strafe zu machen. In der anschließenden Hauptverhandlung ist das Gericht in keiner Weise an derartige Versprechungen der Polizeibeamten gebunden.
Es ist daher hier sinnvoll, zunächst Einblick in die Ermittlungsakte zu nehmen und basierend auf der Beweissituation eine Verteidigungsstrategie aufzubauen.
Ist die Beweissituation jedoch erdrückend und der Beschuldigte erkennt seine Betäubungsmittelabhängigkeit als das Kernproblem an, so bietet sich hier eine Verteidigung in Richtung des § 35 BtmG an. Bis zu einer Höhe von zwei Jahren kann so die Vollstreckung der Strafe zurückgestellt werden und stattdessen eine Therapie in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden. Herr Rechtsanwalt Torsten Reimer verfügt über weitreichende Kontakte zu Therapieeinrichtungen in Nordhrein Westfalen. Es ist unbedingt erforderlich, in der Hauptverhandlung entsprechende Angaben zu der Betäubungsmittel-abhängigkeit zu machen, damit in das Urteil ein Vermerk nach § 17 Abs. 2 BzrG aufgenommen wird. Nur so ist es möglich, statt der Strafhaft eine Therapie zu absolvieren. Mit der Staatsanwaltschaft, die die Strafvollstreckung leitet, muss bereits vor Erhalt der Ladung zum Strafantritt Kontakt aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass der Betroffene direkt die Therapieeinrichtung aufsuchen kann.
In dringenden Fällen wie bei Durchsuchungen und Verhaftungen erreichen Sie Rechtsanwalt Torsten Reimer auch außerhalb der Bürozeiten unter seiner Handynummer 0173 / 2700 482.